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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 NÖ WohnungsförderungsG 1989 auf die erteilte behördliche Benützungsbewilligung abgestellt hat, dann wurde damit klargelegt, dass diese Voraussetzung nur durch den tatsächlich erlassenen Bescheid und nicht etwa im Rahmen einer Vorfragenprüfung damit erfüllt sein konnte, dass (von der Beihilfenbehörde) die Bewilligungsfähigkeit zu bejahen gewesen wäre. Es bestand daher im Beschwerdefall nicht die Pflicht der Behörde, Erhebungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer anzeige- oder bewilligungspflichtige Änderungen vorgenommen habe. Völlig ohne Belang für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist es auch, ob die Baubehörde in weiterer Folge bescheidmäßig Mängel festgestellt hat oder die Benützung des Objektes untersagt hat. Entscheidend war allein, dass die vom Gesetz geforderte Bauführerbestätigung nicht vorgelegt werden konnte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050378.X02Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008