RS Vwgh 2008/6/23 2007/05/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0170 E 18. Dezember 2007 RS 2(hier: ohne Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081), dass gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen keine Bedenken bestehen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der österreichischen Rechtslage relevant ist. Dies ist für die Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (hrsg. vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) zu bejahen. (Hier: Da der beabsichtigte Stallneubau im Freiland gelegen ist, ist die vergleichende Standortberechnung im Sinne dieser Richtlinie bei der Vollziehung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG eine maßgebliche Beurteilungsgrundlage.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Anforderung an ein GutachtenBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050090.X05

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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