RS Vwgh 2008/6/23 2007/05/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §128;
BauO Wr §134 idF 1976/018;
BauO Wr §71;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0025 E 23. Mai 2002 RS 3 (hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Ob ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren als übergangen anzusehen ist, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt. Wenn also die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen (Hinweis E 23. Februar 1999, Zl. 99/05/0004). Hier war daher u. a. zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) im Sinne der §§ 5 f. OÖ BauO 1875 durch das zu bewilligende (hier bereits bewilligte) Bauvorhaben möglich (gewesen) ist.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050177.X01

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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