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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0025 E 23. Mai 2002 RS 3 (hier: nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Ob ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren als übergangen anzusehen ist, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt. Wenn also die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen (Hinweis E 23. Februar 1999, Zl. 99/05/0004). Hier war daher u. a. zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) im Sinne der §§ 5 f. OÖ BauO 1875 durch das zu bewilligende (hier bereits bewilligte) Bauvorhaben möglich (gewesen) ist.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050177.X01Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008