RS Vwgh 2008/6/23 2007/05/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/05/0151

Rechtssatz

Bei einem Beseitigungsauftrag ist für die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2003/06/0004). Für den Verwaltungsgerichtshof ist bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgeblich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1976, Zl 0059/74, VwSlg. 8998/A).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltSachverhalt DiversesBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050150.X01

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten