TE Vfgh Beschluss 1986/11/29 B780/85

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Veröffentlicht am 29.11.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
VfGG §87 Abs1

Leitsatz

VerfGG §87 Abs1; Art144 Abs1 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH zu einer reformatorischen Entscheidung in der Verwaltungssache selbst nach Art einer Rechtsmittelinstanz; der VfGH hält sich nicht für befugt, über einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag hinauszugehen und einen bloß teilweise in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Gänze zu überprüfen und - gegebenenfalls - aufzuheben

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. entschied mit Bescheid vom 8. Juli 1985 über die Berufungen des Bf., welche er gegen die an ihn ergangenen Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1979 - 1982 erhoben hatte. Der Spruch dieses Berufungsbescheides hat folgenden Wortlaut:

"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben betragen:

              Bemessungsgrundlagen                 Abgaben

Jahr            Art         Höhe             Art           Höhe

1979    steuerpflichtige

        Umsätze          S 3464568,83   Umsatzsteuer     S 211789,-

1980    steuerpflichtige

        Umsätze          S 3092179,31   Umsatzsteuer     S 119116,-

1981    steuerpflichtige

        Umsätze          S 3425168,57   Umsatzsteuer     S 119650,21

1982    steuerpflichtige

        Umsätze          S 2956719,94   Umsatzsteuer     S 103401,-

1979    steuerpflichtiges               Einkommensteuer  S 523640,-

        Einkommen        S 1040395,-    - Lohnsteuer     S 118269,40

                                                         -----------

                                        Abgabenschuld    S 405371,-

1980    steuerpflichtiges               Einkommensteuer  S 387344,-

        Einkommen        S  806808,-    - Lohnsteuer     S 128989,60

                                                         -----------

                                        Abgabenschuld    S 258354,-

1981    steuerpflichtiges               Einkommensteuer  S 552140,-

        Einkommen        S 1087861,-    - Lohnsteuer     S 148615,80

                                                         -----------

                                        Abgabenschuld    S 403524,-

1982    steuerpflichtiges               Einkommensteuer  S 213732,-

        Einkommen        S  510417,-    - Lohnsteuer     S 153795,60

                                                         -----------

                                        Abgabenschuld    S  59936,-"

In der Bescheidbegründung legte die Finanzlandesdirektion insbesondere dar, daß jene Honorare des Bf. der Umsatzbesteuerung zu unterziehen seien, welche er als Abteilungsvorstand an einem Krankenhaus der Stadt Wien aufgrund von Sondergebühren bezogen hatte, die von Patienten der Sonderklasse entrichtet worden waren.

II. Dieser Bescheid der Finanzlandesdirektion ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

Der Bf. erklärt, der Bescheid werde "nur insofern bekämpft, als er die Einnahmen aus Sondergebühren

für 1979 in der Höhe von S 3,033.090.94

für 1980 in der Höhe von S 2,666.500.45

für 1981 in der Höhe von S 2,965.353.34

für 1982 in der Höhe von S 2,401.758.24

der Besteuerung durch die Umsatzsteuer unterwirft; der übrige Teil des Bescheides bleibt ausdrücklich unbekämpft."

Die Beschwerde enthält folgende Sachanträge:

"Der VfGH wolle

1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 8. 7. 1985 (GZ: 6/1-1013/6/85, FA/St. Nr. 800/0676) was die Umsatzbesteuerung der Sondergebühren

für 1979 in der Höhe von S 3,033.090.94,

für 1980 in der Höhe von S 2,666.500.45,

für 1981 in der Höhe von S 2,965.353.34,

für 1982 in der Höhe von S 2,401.758.24

betrifft, wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes dahingehend abändern, daß die genannten Einnahmen aus Sondergebühren als nicht steuerbarer Umsatz festgestellt werden;

in eventu

2. den genannten Bescheid hinsichtlich der Umsatzbesteuerung der Einnahmen aus Sondergebühren

für 1979 in der Höhe von S 3,033.090.94,

für 1980 in der Höhe von S 2,666.500.45,

für 1981 in der Höhe von S 2,965.353.34,

für 1982 in der Höhe von S 2,401.758.24

wegen Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums dahingehend abändern, daß die genannten Sondergebühren als nicht steuerbarer Umsatz festgestellt werden; ..."

III. Der VfGH hat erwogen:

Nach §87 Abs1 VerfGG hat das (vom VfGH zu fällende) Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat oder ob der Bf. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden ist, und hat gegebenenfalls den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben. Zu einer - wie vom Bf. angestrebt - reformatorischen Entscheidung in der Verwaltungssache selbst nach Art einer Rechtsmittelinstanz ist der VfGH hingegen nicht berufen (zB VfSlg. 10586/1985). Das demnach verfahrensrechtlich nicht zulässige Beschwerdebegehren kann auch nicht etwa - in Abkehr vom völlig klaren Wortlaut - dahin umgedeutet werden, daß der Bf. der Sache nach die gänzliche Aufhebung des Berufungsbescheides (im umsatzsteuerlichen Teil) beantragt, weil dies seiner (unter II. wiedergegebenen) ausdrücklichen Erklärung zuwiderliefe, daß der Bescheid der Finanzlandesdirektion im nicht kritisierten Teil unbekämpft bleibt. Diese Wertung des erörterten Beschwerdeinhalts entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des VfGH, daß er sich nicht für befugt hält, über einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag hinauszugehen und einen bloß teilweise in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Gänze zu überprüfen und - gegebenenfalls - aufzuheben (VfSlg. 10391/1985 mit Bezugnahme auf VfSlg. 9225/1981; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 8986/1980, 9440/1982, 9833/1983).

Die Beschwerde war sohin wegen der - hier offenbaren - Nichtzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Antrag, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B780.1985

Dokumentnummer

JFT_10138871_85B00780_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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