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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0063 E 3. Juli 2001 VwSlg 15637 A/2001 RS 5Stammrechtssatz
Gegenstand öffentlichrechtlicher Einwendungen können nur jene im § 21 Abs. 4 Bgld BauG 1997 aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem öffentlichen Interesse dienen (arg. "...nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen..."). Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050295.X01Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013