RS Vwgh 2008/6/23 2006/05/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass bei einem "Bezirksalten- und Pflegeheim" kein Wohngebäude, sondern "ein anderer Bau" im Sinne des 2. Halbsatzes des § 22 Abs. 1 OÖ ROG vorliegt, so käme es für die Bewilligungsfähigkeit darauf an, dass der Bau wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dient (im hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0140, Slg 14031/A zur Tiroler Rechtlsage: "sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des Wohngebietes dient"). Bezüglich der im § 22 Abs. 1 OÖ ROG genannten Kriterien "wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse" kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0276, und vom 22. November 2005, 2003/05/0156). Im Fall des Erkenntnisses vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0074, ging es um ein Gasthaus im Dorfgebiet; es kam der Abs. 2 des § 22 Oö ROG zur Anwendung, der die Errichtung anderer als landwirtschaftlicher Gebäude dann zulässt, wenn "die dörfliche Struktur des Gebietes" sichergestellt ist. Unter Verweis auf seine Vorjudikatur zu § 22 Abs. 1, 2. Halbsatz, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass dem Nachbarn auch bezüglich des Kriteriums "örtliche Struktur des Gebietes" kein Mitspracherecht zukommt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050033.X01

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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