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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Geht man davon aus, dass bei einem "Bezirksalten- und Pflegeheim" kein Wohngebäude, sondern "ein anderer Bau" im Sinne des 2. Halbsatzes des § 22 Abs. 1 OÖ ROG vorliegt, so käme es für die Bewilligungsfähigkeit darauf an, dass der Bau wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dient (im hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0140, Slg 14031/A zur Tiroler Rechtlsage: "sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des Wohngebietes dient"). Bezüglich der im § 22 Abs. 1 OÖ ROG genannten Kriterien "wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse" kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0276, und vom 22. November 2005, 2003/05/0156). Im Fall des Erkenntnisses vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0074, ging es um ein Gasthaus im Dorfgebiet; es kam der Abs. 2 des § 22 Oö ROG zur Anwendung, der die Errichtung anderer als landwirtschaftlicher Gebäude dann zulässt, wenn "die dörfliche Struktur des Gebietes" sichergestellt ist. Unter Verweis auf seine Vorjudikatur zu § 22 Abs. 1, 2. Halbsatz, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass dem Nachbarn auch bezüglich des Kriteriums "örtliche Struktur des Gebietes" kein Mitspracherecht zukommt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050033.X01Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009