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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die hier in der Auflage getroffene Anordnung, der Garten des Reihenhauses müsse durchgehend gärtnerisch gestaltet und dauernd erhalten werden, entspricht dem Bestimmtheitsgebot als Voraussetzung einer Vollstreckungsverfügung nicht, weil der Inhalt dieser Verpflichtung nicht zweifelsfrei festgemacht werden kann. Auch unter Zuziehung von Fachleuten (Hinweis auf Hengstschläger-Leeb, aaO, Rz 38) ist nicht objektiv eindeutig erkennbar, was genau unter einer "gärtnerischen Gestaltung" zu verstehen ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungAuflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050015.X05Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013