RS Vwgh 2008/6/23 2006/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1994 §35 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die hier in der Auflage getroffene Anordnung, der Garten des Reihenhauses müsse durchgehend gärtnerisch gestaltet und dauernd erhalten werden, entspricht dem Bestimmtheitsgebot als Voraussetzung einer Vollstreckungsverfügung nicht, weil der Inhalt dieser Verpflichtung nicht zweifelsfrei festgemacht werden kann. Auch unter Zuziehung von Fachleuten (Hinweis auf Hengstschläger-Leeb, aaO, Rz 38) ist nicht objektiv eindeutig erkennbar, was genau unter einer "gärtnerischen Gestaltung" zu verstehen ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungAuflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050015.X05

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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