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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 128 Abs. 1 Wr BauO in der im Jahre 1983 maßgeblichen Fassung erkannte der Benützungsbewilligung nur die rechtliche Bedeutung eines Erfordernisses der Benützung zu. Für die Erteilung der Benützungsbewilligung war die Zustimmung des Grundeigentümers daher nicht erforderlich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 1960, Zl. 1515/58).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050177.X02Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008