RS Vwgh 2008/6/23 2007/05/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §128 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 128 Abs. 1 Wr BauO in der im Jahre 1983 maßgeblichen Fassung erkannte der Benützungsbewilligung nur die rechtliche Bedeutung eines Erfordernisses der Benützung zu. Für die Erteilung der Benützungsbewilligung war die Zustimmung des Grundeigentümers daher nicht erforderlich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 1960, Zl. 1515/58).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050177.X02

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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