Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art12 Abs3Leitsatz
Art144 Abs1 B-VG; Belastung von Grundstücken der Bf. mit Dienstbarkeiten gemäß §19 Abs1 lita Ktn. ElektrizitätsG 1969 zugunsten der Ktn. Elektrizitäts-AG und Anordnung der grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeiten; in der Rechtsschutzeinrichtung des Art12 Abs3 B-VG hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung einen Instanzenzug iS des Art144 Abs1 B-VG erblickt, dessen Nichterschöpfung die Unzuständigkeit des VfGH bewirkt; Nichterschöpfung dieses Instanzenzuges; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Landeshauptmann von Ktn. stellte mit Bescheid vom 17. Juli 1986 gemäß §§3, 9 und 12 Elektrotechnikgesetz, BGBl. 57/1965, idF BGBl. 662/1983 fest, daß gegen die Verlegung und den Betrieb eines Kabels zwischen einem Umspannwerk und einer Trafostation vom sicherheitstechnischen Standpunkt aus keine Bedenken bestünden (Punkt I des Spruches).
Gleichzeitig erteilte die Ktn. Landesregierung der Ktn. Elektrizitäts-AG auf deren Antrag (mit Teil II des Spruchs) gemäß §§3 und 7 des Ktn. Elektrizitätsgesetzes 1969, LGBl. 47, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage. Dabei wurden Grundstücke der Bf. mit Dienstbarkeiten gemäß §19 Abs1 lita Ktn. Elektrizitätsgesetz 1969 zugunsten der Ktn. Elektrizitäts-AG belastet und die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeiten angeordnet. Dagegen richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde mehrerer betroffener Grundeigentümer.
II. 1. Gegen den in der Beschwerde angefochtenen Teil des Bescheides war eine Berufung nicht zulässig. Die Ktn. Landesregierung war somit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens als (einzige) Landesinstanz zuständig. Art12 Abs3 B-VG enthält jedoch (insbesondere) für diesen Fall die Vorschrift, daß die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt; sobald dieses entschieden hat, tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides weist ausdrücklich auf diese Vorschrift hin.
In dieser (durch das BG BGBl. 62/1926 näher ausgeführten) Rechtsschutzeinrichtung hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung - von der abzugehen der VfGH sich nicht veranlaßt sieht - einen Instanzenzug iS des Art144 Abs1 B-VG erblickt, dessen Nichterschöpfung die Unzuständigkeit des VfGH bewirkt und zur Zurückweisung der Beschwerde führt (vgl. zuletzt etwa VfSlg. 9687/1983, 10058/1984). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Da die Nichtzuständigkeit im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung offenbar ist, konnte die Zurückweisung der Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
2. Dem Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war keine Folge zu geben. Eine Abtretung ist gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VerfGG nur für den Fall vorgesehen, daß der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt oder in der Sache selbst iS einer Abweisung der Beschwerde erkennt, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde aus einem formalen Grunde.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Behörde, Instanzenzug, Landesverwaltung, Dienstbarkeiten, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B863.1986Dokumentnummer
JFT_10138871_86B00863_00