RS Vwgh 2008/6/23 2007/05/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0004 E 30. April 1985 RS 2 (hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 17.1.1955, 2576/53, VwSlg 3622 A/1955). Der Verpflichtete kann den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E 28.1.1958, 816/56, VwSlg 4541 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050048.X02

Im RIS seit

13.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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