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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art118 Abs6;Rechtssatz
Die vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 2 B-VG erfasste örtliche Sicherheitspolizei hat die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt. Sie ist jener Teil der Sicherheitspolizei, der das Interesse der Gemeinde berührt und der von der Gemeinde innerhalb ihrer Grenze durch eigene Kräfte besorgt werden kann (Hinweis auf Mayer, B-VG4, 110). Zur Sicherheitspolizei gehört die Abwehr der Gefahren, die nicht typischerweise in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsrechtsgut auftreten, sondern losgelöst von einem solchen entstehen; sie umfasst die Maßnahmen (Angelegenheiten), die in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung des Inneren dienen (Hinweis auf Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 725). Nach Hundegger, Die Gemeinde und ihre Wirkungsbereiche, 80, handelt es sich bei der örtlichen Sicherheitspolizei um den Schutz vor solchen Gefahren und Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, aber keinem bestimmten Verwaltungszweig zugehören, und zu deren Abwehr oder Beseitigung unter den Voraussetzungen des Art. 118 Abs. 6 B-VG die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuschreiten hat.
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050377.X01Im RIS seit
11.08.2008Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016