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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0082Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/21/0218 B 24. Februar 2000 RS 1 (hier: nur Sätze 1-5)Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss den Kanzleibetrieb so organisieren, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Die Überwachungspflicht in Bezug auf die richtige Vormerkung von Fristen ist auch dann gegeben, wenn die mit der Führung des Fristvormerks betraute Kanzleibedienstete überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich ist, und es auch nach langjähriger einschlägiger Tätigkeit bisher nicht zu Fehlleistungen bzw Beanstandungen gekommen sein soll. Art und Intensität der vom Rechtsanwalt insoweit ausgeübten Kontrolle sind im Wiedereinsetzungsantrag darzutun (Hinweis B 5.3.1998, 98/18/0060). Dieser Darlegungspflicht wurde im konkreten Fall nicht entsprochen. Vielmehr begnügte sich der Wiedereinsetzungsantrag mit der schlichten Behauptung, dass infolge der vorschnellen "Übersiedlung" des gegenständlichen Aktes (hier in neue Kanzleiräumlichkeiten) eine nachträgliche Kontrolle verunmöglicht worden sei. Wie das Kontrollsystem des Rechtsvertreters des Bf im Einzelnen beschaffen sei, damit im Regelfall eine richtige Vormerkung der Fristen erfolge, wird nicht ausgeführt. Im Hinblick darauf ist nicht nachvollziehbar, warum allein die vorzeitige Verbringung des gegenständlichen Aktes in die neuen Kanzleiräumlichkeiten die Überprüfung des Terminkalenders verhinderte. Davon abgesehen wurde auch nicht dargetan, welche Maßnahmen der Rechtsvertreter ergriffen hat, um ein Versehen, wie es im vorliegenden Fall dargestellt wurde, in der besonders kritischen Übersiedlungsphase - bei aufrechtem Kanzleibetrieb - nach Möglichkeit hintanzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050081.X01Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008