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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein nach dem Baurecht bewilligungspflichtiges Vorhaben ist von den Baubehörden im Hinblick auf § 3 Bgld BauG am Kriterium der Widmungskonformität zu messen. Die Baubehörde hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch das baupolizeiliche Interesse des § 3 Z. 5 Bgld BauG zu beachten.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050295.X03Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013