RS Vwgh 2008/6/23 2007/05/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3;
BauG Bgld 1997 §3 Z1;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein nach dem Baurecht bewilligungspflichtiges Vorhaben ist von den Baubehörden im Hinblick auf § 3 Bgld BauG am Kriterium der Widmungskonformität zu messen. Die Baubehörde hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch das baupolizeiliche Interesse des § 3 Z. 5 Bgld BauG zu beachten.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050295.X03

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten