RS Vwgh 2008/6/23 2007/05/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des § 6 AVG ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351, und vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0590). Dies gilt auch bei Wegfall der Entscheidungskompetenz der im Wege des § 73 Abs. 2 AVG angerufenen Behörde (Hinweis auf das zwar vor der hier anzuwendenden Rechtslage der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ergangene, aber insoweit noch vergleichbare hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/04/0217).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050073.X04

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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