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L74001 Fremdenverkehr Tourismus BurgenlandNorm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/17/0133 2007/17/0136 2007/17/0135 2007/17/0134Rechtssatz
Eine als diskriminierend zu erachtende Ungleichbehandlung von "Durchschnittsburgenländern" und "Nichtburgenländern" kann sich aus § 28 Abs. 2 Z 1 Bgld TourismusG 1992 keinesfalls ergeben. Auch unterscheidet das in Rede stehende Gesetz nicht danach, ob eine Person im Burgenland geboren wurde oder dort die Grundschule besucht hat. Differenziert wird in Ansehung der die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 Bgld TourismusG 1992 erfüllenden Wohnungseigentümer ausschließlich danach, ob diese auch einen ordentlichen Wohnsitz (bis einschließlich 1995) oder einen Hauptwohnsitz (ab 1. Jänner 1996) in der mitbeteiligten Gemeinde hatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170132.X03Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009