RS Vwgh 2008/6/24 2007/17/0132

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Veröffentlicht am 24.06.2008
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Index

L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
TourismusG Bgld 1992 §28 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/17/0133 2007/17/0136 2007/17/0135 2007/17/0134

Rechtssatz

Eine als diskriminierend zu erachtende Ungleichbehandlung von "Durchschnittsburgenländern" und "Nichtburgenländern" kann sich aus § 28 Abs. 2 Z 1 Bgld TourismusG 1992 keinesfalls ergeben. Auch unterscheidet das in Rede stehende Gesetz nicht danach, ob eine Person im Burgenland geboren wurde oder dort die Grundschule besucht hat. Differenziert wird in Ansehung der die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 Bgld TourismusG 1992 erfüllenden Wohnungseigentümer ausschließlich danach, ob diese auch einen ordentlichen Wohnsitz (bis einschließlich 1995) oder einen Hauptwohnsitz (ab 1. Jänner 1996) in der mitbeteiligten Gemeinde hatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170132.X03

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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