RS Vwgh 2008/6/24 2007/17/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2008
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Index

L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
TourismusG Bgld 1992 §28 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/17/0133 2007/17/0136 2007/17/0135 2007/17/0134

Rechtssatz

Bezüglich der Frage des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend und zu ermitteln (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2003, Zl. 99/17/0130). (Hier: Da das Bestehen mehrerer ordentlicher Wohnsitze nicht ausgeschlossen ist, kann auch aus der Meldung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Gemeinde G, welche im Jahr 1995 aufrecht war, nicht auf das Fehlen eines solchen in der Gemeinde W geschlossen werden. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vorwiegend an Wochenenden und im Urlaub in der Gemeinde W aufhielt, schließt das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes nicht schlechthin aus. Ein solcher wäre insbesondere dann vorgelegen, wenn seine Familie über weite Teile des Jahres dort ständig wohnte. Jedenfalls wären die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse von den Abgabenbehörden zu erforschen und in den Abgabenbescheiden darzustellen gewesen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170132.X05

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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