RS Vwgh 2008/6/24 2007/17/0132

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Veröffentlicht am 24.06.2008
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Index

L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
TourismusG Bgld 1992 §28 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/17/0133 2007/17/0136 2007/17/0135 2007/17/0134

Rechtssatz

Dem § 28 Abs. 2 Z 1 Bgld TourismusG 1992 ist zu entnehmen, dass diese Voraussetzung dann vorliegt, wenn eine Wohnung außerhalb eines Gastgewerbebetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes oder des Urlaubes oder sonst nur zeitweilig für nicht berufliche Zwecke benutzt wird. Vom Zweck der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung her betrachtet ist das verwendete Wort "oder" jeweils als ein "und/oder" aufzufassen. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung genügt es, dass die Summe der drei genannten Aufenthaltszwecke gegenüber sonstigen Aufenthaltszwecken überwiegt. Da der Sinngehalt der Norm durch Auslegung zu ermitteln ist, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof gegen sie keine Bedenken aus dem Grunde des Art. 18 Abs. 1 B-VG. [Hier: Die in Rede stehende Wohnung wird vom Beschwerdeführer überwiegend zu den oben angeführten Zwecken (Aufenthalt an Wochenenden und im Urlaub) genutzt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie vom Vorliegen der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Z 1 Bgld TourismusG 1992 ausgegangen ist.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170132.X02

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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