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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2004, V 117/03, die Verordnung der Marktgemeinde Eichgraben vom 21. Juni 1994, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm 1994 erlassen worden war, soweit sie für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmungs- und Nutzungsarten Grünland-Landwirtschaft und Verkehrsfläche festgelegt hatte, als gesetzwidrig aufgehoben. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0232, ausgesprochen hat, kann die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzer außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass der Flächenwidmungsplan, der für das gegenständliche Grundstück die Widmung Bauland-Wohngebiet bestimmt hatte und der durch die Verordnung der Marktgemeinde Eichgraben vom 21. Juni 1994 außer Kraft getreten war, auch nach der Aufhebung der letztgenannten Verordnung für das betreffende Grundstück keine Rechtswirkungen mehr entfaltete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170262.X01Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008