Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Subjektiv öffentliche Rechte Dritter, wie etwa Jagdausübungsberechtigter in angrenzenden Jagdgebieten, sind § 87 b NÖ JagdG nicht zu entnehmen. Allfällige Interessen der beschwerdeführenden Partei als Jagdausübungsberechtigte in angrenzenden Jagdgebieten an der Nichterteilung der Genehmigung zur Errichtung des Rotwildwintergatters sind vielmehr als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche ihre Parteistellung in diesem Verfahren nicht begründen können (vgl etwa das zur insoweit grundsätzlich vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz ergangene E vom 28. Februar 2005, Zl 2000/03/0283).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung JagdgesellschaftBesondere RechtsgebieteParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitJagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030208.X03Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014