RS Vwgh 2008/6/25 2007/12/0154

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 Abs4 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §78;
GehG 1956 §79 idF 1994/550;
GehG 1956 §80 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 4 GehG schließt keinesfalls die Annahme aus, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a um eine "höhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E2a in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A1. Eine gegenteilige Auslegung - welche mit dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 und Abs. 4 GehG auch nur schwer in Einklang zu bringen wäre - erscheint auch nicht auf Grund eines Gegenschlusses aus § 80 Abs. 1 GehG geboten. Den Materialien zur Entstehungsgeschichte dieser Norm ist kein Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, die Gebührlichkeit von Verwendungszulagen bei besoldungsgruppenfremder Höherverwendung auszuschließen (eine solche dauernde Höherverwendung ist mit Zustimmung des Beamten aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 BDG 1979 auch ohne Überstellung durchaus zulässig). Darüber hinaus steht aber seit dem Inkrafttreten des § 75 Abs. 4 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 eine Verwendungszulage auch bei nicht dauernder höherwertiger Verwendung zu. Schließlich sprechen die Materialien wohl eher für die Auffassung, wonach es in Ansehung von Funktions- und Verwendungsabgeltung der Sonderregelung des § 80 Abs. 1 GehG (betreffend die sinngemäße Anwendung der §§ 78 und 79 GehG) deshalb bedurfte, weil die zitierten Regeln zur Bemessung dieser Abgeltungen ausdrücklich nur auf Verwendungsgruppen der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes abstellen (vgl. § 78 Abs. 3 und 4 sowie § 79 Abs. 3 GehG). Offenbar nur aus diesem Grund wurde die Anordnung, diese Regeln im Falle besoldungsgruppenübergreifender vorübergehender Höherverwendungen "sinngemäß" anzuwenden, auch nach Aufhebung der Zustimmungserfordernisse beibehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120154.X01

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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