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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/04/0078 E 21. Dezember 1993 RS 4Stammrechtssatz
Die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten sind einer Verjährung nicht zugänglich, weil die Entziehung keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X04Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013