TE Vfgh Beschluss 1986/11/29 B627/85, B628/85

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Veröffentlicht am 29.11.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86

Leitsatz

VerfGG §86; Beschwerde gegen die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters eines Rechtsanwaltes und gegen ein Ersuchen an das Postamt betreffend "Postumleitung"; Aufhebung der Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters und Wiedereintragung des Bf. in die Liste der Rechtsanwälte - Wegfall des Beschwerdegegenstandes, obwohl sich der Bf. nicht klaglos gestellt erachtete; Einstellung des Verfahrens

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter verhängte mit Erk. vom 8. Juli 1985 über den bf. Rechtsanwalt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte. Das Verfahren über die dagegen erhobene, unter B626/85 eingetragene Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist noch anhängig.

2. Im Hinblick auf das Disziplinarerkenntnis beschloß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. am 23. Juli 1985 gemäß §43 seiner Geschäftsordnung, Rechtsanwalt Dr. H L zum mittlerweiligen Stellvertreter des Bf. zu bestellen und verständigte hievon auch das "Hauptpostamt Wien", um die (wie dies in einem späteren Schreiben des Kammerausschusses genannt wird) "Postumleitung an den mittlerweiligen Stellvertreter" zu bewirken. Sowohl gegen die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters als auch gegen die "Postumleitung" richtet sich die vorliegende, unter B627, 628/85 protokollierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

3. Nachdem der VfGH im Verfahren B626/85 der gegen das Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, beschloß der Kammerausschuß am 13. Mai 1986, die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. H L zum mittlerweiligen Stellvertreter des Bf. aufzuheben, jenen seines Amtes zu entheben und die Wiedereintragung des Bf. in die Liste der Rechtsanwälte vorzunehmen; dieser Beschluß wurde (ua.) dem Bf. (zu Handen des Beschwerdevertreters) sowie dem "Hauptpostamt Wien" zugestellt.

4. Im Verfahren B627, 628/85 (über die Beschwerde gegen die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters und gegen die "Postumleitung") brachte der Kammerausschuß in einer von ihm erstatteten Äußerung auch vor, daß dem Beschwerdeverfahren keine Bedeutung mehr zukomme, weil der Bf. (infolge der erwähnten Zuerkennung aufschiebender Wirkung) wieder in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sei. Der Bf. wurde vom VfGH sodann aufgefordert, sich zu diesem (der Sache nach seine Klaglosstellung behauptenden) Vorbringen zu äußern. Er erklärte jedoch, nicht klaglos gestellt zu sein, weil "die bel. Beh. auf der Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides beharrt"; auf den Beschl. des Kammerausschusses vom 13. Mai 1986 nahm er hiebei nicht Bezug.

II. Wie aus der obigen Darstellung des der Beschwerdeerhebung nachfolgenden Verwaltungsgeschehens hervorgeht, haben die angefochtenen Verwaltungsakte ihre Rechtswirksamkeit dadurch verloren, daß der mittlerweilige Stellvertreter seines Amtes enthoben und das die "Postumleitung" betreffende Ersuchen an das Postamt durch die Bekanntgabe dieser Amtsenthebung widerrufen wurde. Damit ist der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde weggefallen, was gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 10735/1985) zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach §86 VerfGG führt.

Der Beschluß hierüber wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B627.1985

Dokumentnummer

JFT_10138871_85B00627_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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