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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine beschwerdeführende Partei ist nur dann und hinsichtlich jener Gegenstände beschwerdelegitimiert, hinsichtlich derer die belangte Behörde den bei ihr von einer anderen Partei bekämpften Bescheid zu Lasten der beschwerdeführenden Partei abgeändert hat (Hinweis E. 29. März 2006, 2003/08/0032). (Hier: Da der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung erhoben hat und der angefochtene Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid nicht zu Lasten des Bf abgeändert hat, erweist sich die nunmehr gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020368.X01Im RIS seit
13.10.2008Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013