RS Vwgh 2008/6/25 2007/02/0368

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG Tir 1996 §2 Abs1;
GVG Tir 1996 §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine beschwerdeführende Partei ist nur dann und hinsichtlich jener Gegenstände beschwerdelegitimiert, hinsichtlich derer die belangte Behörde den bei ihr von einer anderen Partei bekämpften Bescheid zu Lasten der beschwerdeführenden Partei abgeändert hat (Hinweis E. 29. März 2006, 2003/08/0032). (Hier: Da der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung erhoben hat und der angefochtene Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid nicht zu Lasten des Bf abgeändert hat, erweist sich die nunmehr gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020368.X01

Im RIS seit

13.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten