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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Landeshauptmann stützte den erstinstanzlichen Bescheid ausschließlich auf die §§ 81 und 77 GewO 1994, nicht aber auf Bestimmungen des WRG 1959. Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren im Sinne des maßgeblichen § 356b Abs. 6 GewO 1994 liegt diesem Bescheid somit nicht zu Grunde. Zur Entscheidung über die Berufung gegen diesen Bescheid war daher nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 356b Abs. 6 letzter Satz GewO 1994) zuständig, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Daher hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Berufungsbehörde im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren im Ergebnis zu Recht eine Auflage (die der wirksamen Fernhaltung von Niederschlagswässern vom Kanal des Beschwerdeführers diente) wieder behoben, weil für deren Vorschreibung in dem durchgeführten (gewerblichen Betriebsanlagen)Verfahren nach der GewO 1994 keine Grundlage vorhanden war (vgl. § 74 Abs. 2 Z. 5 iVm § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004040035.X01Im RIS seit
08.09.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008