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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das Wesen einer Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, Zl. 2000/04/0164). Damit wird juristischen Personen eine - natürlichen Personen nicht offenstehende - zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, die Gewerbeentziehung zu vermeiden. Eine derartige Aufforderung hat unabhängig davon zu ergehen, ob und auf welche Weise es dem Gewerbetreibenden (rechtlich) möglich ist, der betroffenen Person die mit dem maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb verbundene Position zu entziehen. Gelingt die Entfernung von dieser Position - aus welchen Gründen immer - nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X10Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013