Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 impl;Rechtssatz
Dass ein zum Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L2a2 ernannter Landeslehrer lediglich die Anstellungsvoraussetzungen nach Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (allenfalls iVm Z. 3 Abs. 3) der Anlage zum LDG 1984 erfüllt, führt somit (nur) dazu, dass er besoldungsrechtlich niedriger einzustufen ist, nicht aber zu einer Verkürzung der Vordienstzeiten im Zuge der Festsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich seiner Ernennung. Diese niedrigere gehaltsrechtliche Einstufung gilt jedenfalls, wenn und solange der betreffende Lehrer als Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L2a2 verwendet wird. Dass dieser Volksschullehrer allenfalls auf Grund von Zusatzausbildungen die Voraussetzungen für die Ernennung als Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2 an anderen Schulen - etwa an Hauptschulen oder Berufsschulen -
erfüllt, ändert im Übrigen nichts an dem gebotenen Überstellungsabzug. Es kann daher dazu kommen, dass ein Lehrer, der die Voraussetzungen für die Ernennung in die Verwendungsgruppe L2a2 gleichzeitig auf verschiedene Weise erfüllt, im Falle der Ernennung zum Volksschullehrer einen Überstellungsabzug erleidet, den er im Falle der Ernennung als Hauptschullehrer nicht erleiden würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120045.X09Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012