RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0045

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §12 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 Anl Art2 Abschn2 Z3 Abs2 idF 1989/372;
LDG 1984 Anl Art2 Abschn2 Z3 Abs3 idF 1989/372;

Rechtssatz

Dass ein zum Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L2a2 ernannter Landeslehrer lediglich die Anstellungsvoraussetzungen nach Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (allenfalls iVm Z. 3 Abs. 3) der Anlage zum LDG 1984 erfüllt, führt somit (nur) dazu, dass er besoldungsrechtlich niedriger einzustufen ist, nicht aber zu einer Verkürzung der Vordienstzeiten im Zuge der Festsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich seiner Ernennung. Diese niedrigere gehaltsrechtliche Einstufung gilt jedenfalls, wenn und solange der betreffende Lehrer als Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L2a2 verwendet wird. Dass dieser Volksschullehrer allenfalls auf Grund von Zusatzausbildungen die Voraussetzungen für die Ernennung als Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2 an anderen Schulen - etwa an Hauptschulen oder Berufsschulen -

erfüllt, ändert im Übrigen nichts an dem gebotenen Überstellungsabzug. Es kann daher dazu kommen, dass ein Lehrer, der die Voraussetzungen für die Ernennung in die Verwendungsgruppe L2a2 gleichzeitig auf verschiedene Weise erfüllt, im Falle der Ernennung zum Volksschullehrer einen Überstellungsabzug erleidet, den er im Falle der Ernennung als Hauptschullehrer nicht erleiden würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120045.X09

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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