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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 22. März 1985 (Plandokument 5820); durch Widmung zum Parkschutzgebiet einerseits kein durch die Verordnung selbst bestimmter aktueller Eingriff in die Rechtssphäre der Eigentümerin eines Grundstückes und Gebäudes, andererseits (Wertminderung des Grundstückes) nur wirtschaftliche Auswirkungen geltend gemacht; Mangel der AntragslegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die einschreitende Gesellschaft ist nach ihrem Vorbringen Eigentümerin des von ihr mit der Anschrift "Wien, R-Gasse ... (= D-Gasse ...)" bezeichneten Grundstücks, welches in dem vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Nr. 5820 (Beschl. des Gemeinderates der Stadt Wien vom 22. März 1985, Pr Z 876/85) umfaßten Gebiet liegt. Sie begehrt mit dem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, diesen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan "hinsichtlich der Umwidmung des Grundstückes R-Gasse Nr. ... (= D-Gasse ...) zum Parkschutzgebiet" als gesetzwidrig aufzuheben.
Zur Begründung ihrer Antragsberechtigung bringt die (sich als Bf. bezeichnende) Antragstellerin vor, sie sei in ihrer Disposition über ihre Liegenschaft stark eingeschränkt, durch die Widmung zum Parkschutzgebiet werde ihr jede zukünftige Nutzung des Grundstücks genommen: die Liegenschaft sei infolge der Umwidmung "völlig entwertet, ganz abgesehen davon, daß es bei eventueller Vernichtung des derzeitigen Gebäudes der Bf. verwehrt ist, dieses im früheren Zustand und in der früheren Größe wieder zu errichten".
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnung auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung sowohl in Gesetzes- als auch in Verordnungsprüfungssachen, denen ein Individualantrag zu Grunde lag, ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar durch die Verordnung selbst - tatsächlich - erfolgt ist. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise rechtswidrigen - Eingriffs zur Verfügung steht (VfSlg. 9084/1981).
Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (s. zB VfSlg. 9876/1983 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die von der Antragstellerin genannten Wirkungen des angefochtenen Beschlusses sind zum einen Teil keine solchen, die ihre Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst bestimmten Weise aktuell beeinträchtigen. Wenn die Einschreiterin die künftige Bebaubarkeit ihres Grundstücks beeinträchtigt sieht, so bezieht sie sich damit weder auf eine gegenwärtige noch auf eine in naher Zukunft zu gewärtigende Wirkung der Verordnung, sondern auf eine Wirkung in Ansehung einer völlig unbestimmten, geradezu hypothetischen Situation, nämlich daß ihr auf dem Grundstück befindliches Haus nicht mehr bestehen sollte. Zum anderen Teil beschreibt die Antragstellerin - indem sie auf die Wertminderung ihres Grundstücks und die damit verbundene Vermögensbeeinträchtigung verweist - wirtschaftliche Auswirkungen; damit macht sie aber keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur ihre wirtschaftlichen Interessen geltend (s. zB VfSlg. 9876/1983).
2. Der Verordnungsprüfungsantrag war somit wegen des Fehlens der Antragsberechtigung zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V68.1986Dokumentnummer
JFT_10138871_86V00068_00