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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Überlegungen des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 zum Zeichen "Companyline" sind auf das vorliegend zu beurteilende "SOFTWASH" übertragbar: Es ist davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise in Österreich die Begriffe "soft" und "wash" verstehen. Mit diesen beiden Begriffen wird aber lediglich bezeichnet, was bei Waren, die der Behandlung von Haut und Haaren dienen, geradezu zwingend erwartet wird. Dem EuG folgend weist die Verbindung dieser Worte ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal auf, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren der Beschwerdeführerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Umstand, dass das Wort "SOFTWASH" nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Somit kommt dem Zeichen "SOFTWASH" keine Unterscheidungskraft zu.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006040080.X05Im RIS seit
30.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013