RS Vwgh 2008/6/25 2006/04/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E3R E17200000
E6A
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litb;
61999TJ0019 DKV;
62000CJ0104 DKV;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Die Überlegungen des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 zum Zeichen "Companyline" sind auf das vorliegend zu beurteilende "SOFTWASH" übertragbar: Es ist davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise in Österreich die Begriffe "soft" und "wash" verstehen. Mit diesen beiden Begriffen wird aber lediglich bezeichnet, was bei Waren, die der Behandlung von Haut und Haaren dienen, geradezu zwingend erwartet wird. Dem EuG folgend weist die Verbindung dieser Worte ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal auf, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren der Beschwerdeführerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Umstand, dass das Wort "SOFTWASH" nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Somit kommt dem Zeichen "SOFTWASH" keine Unterscheidungskraft zu.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040080.X05

Im RIS seit

30.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten