RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0162

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0263 E 20. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt im Ergebnis dem Untersuchungsverfahren nach den § 114 ff FinStrG vorbehalten (Hinweis E 31. März 2001, 99/16/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150162.X01

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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