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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0263 E 20. Dezember 2001 RS 1Stammrechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt im Ergebnis dem Untersuchungsverfahren nach den § 114 ff FinStrG vorbehalten (Hinweis E 31. März 2001, 99/16/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150162.X01Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009