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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §64a idF 2004/I/176 impl;Rechtssatz
64a GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 sieht vor, dass im Falle der Ernennung eines Volksschullehrers in die Verwendungsgruppe L2a2, der nicht die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage Art. II Abschnitt 2 Z. 2 LDG 1984 (gemeint: in der jeweils geltenden Fassung) erfüllt, sondern lediglich jene gemäß der Anlage Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (allenfalls iVm Z. 3 Abs. 3) LDG 1984 "in der gemäß Anlage Art. I Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung" (also: in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung), ein Überstellungsabzug von zwei Jahren zum Tragen kommt. Für Volksschullehrer, die die Ernennungsvoraussetzungen nur nach Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (iVm Abs. 3) der Anlage zum LDG 1984 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllen, ändert sich daher nichts daran, dass sie einen "Überstellungsverlust" im Ausmaß von zwei Jahren hinzunehmen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120045.X03Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012