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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Sind Messlinien tatsächlich bei dem Messverfahren nicht objektiv feststellbar, kann das Fehlen eines solchen objektiven Beweises nicht durch die Aussage des messenden Beamten, der sich an die Messung naturgemäß nicht mehr erinnern kann und selbst bei der allgemeinen Beschreibung der Durchführung der Messung keine einheitlichen Angaben machte, ersetzt werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020058.X01Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018