Index
20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §15a Abs1;Rechtssatz
Eine Wohnung befindet sich bereits dann in brauchbarem Zustand im Sinn des § 15a Abs. 1 MRG, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. Derartige Mängel wurden etwa beim Fehlen der Trennwand zum anschließenden Mietgegenstand, einer tragenden Mauer oder bei Vorliegen von Pölzungen bejaht (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 14 zu § 15a MRG, mit weiteren Nachweisen aus der Judikatur des OGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120057.X07Im RIS seit
24.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012