RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0057

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §15a Abs1;

Rechtssatz

Eine Wohnung befindet sich bereits dann in brauchbarem Zustand im Sinn des § 15a Abs. 1 MRG, wenn sie an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist. Derartige Mängel wurden etwa beim Fehlen der Trennwand zum anschließenden Mietgegenstand, einer tragenden Mauer oder bei Vorliegen von Pölzungen bejaht (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 14 zu § 15a MRG, mit weiteren Nachweisen aus der Judikatur des OGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120057.X07

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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