RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0219

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0262 E 23. Oktober 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Sollte die belangte Behörde mit der von ihr gewählten Begründung gemeint haben, es bestünde kein Recht des Beamten, entgegen der im Stellenplan ausgewiesenen Bewertung des Arbeitsplatzes diese überprüfen zu lassen, irrt sie. Der Verwaltungsgerichtshof hat, ausgehend vom Gesetzeswortlaut in den Materialien zu dem mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema für die Besoldungsgruppen A, E und M in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein subjektives Recht eines Beamten besteht, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Sollte in einem solchen Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der vorgenommenen Bewertung zu Tage treten, ist die Dienstbehörde verpflichtet, so rasch als möglich die Neubewertung des Arbeitsplatzes in dem im Gesetz vorgezeichneten Verfahren einzuleiten und die besoldungsrechtlichen Unterschiede im Rahmen der einschlägigen Regelungen des Gehaltsgesetzes rückwirkend zu beheben bzw. auszugleichen (Hinweis E vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421). Ein solches Recht auf Neubewertung eines Arbeitsplatzes besteht aber nicht nur im Fall der unrichtigen Erstbewertung eines Arbeitsplatzes, sondern auch im Fall der Veränderung der Aufgaben eines (ursprünglich allenfalls richtig bewerteten) Arbeitsplatzes. Auch in diesem Zusammenhang gilt, was der Verwaltungsgerichtshof im E vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0319, mit näherer Begründung, ausgesprochen hat, nämlich dass der Beamte, der nach dem Besoldungsreformgesetz in das Funktionszulagenschema optiert hat, ein vom Stellenplan unabhängiges Recht auf gesetzmäßige Einstufung seines Arbeitsplatzes mit den daraus folgenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120219.X02

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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