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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Das Fehlen einer Verpflichtung des Beschwerdeführers, während der Reisezeit Dienstleistungen zu erbringen, kann nicht dazu führen, dass die Zeiten der Dienstreise bei der Ermittlung der Überstunden unberücksichtigt zu bleiben hätten. Liegen nämlich sowohl vor Beginn als auch nach Beendigung der Reisebewegung dienstliche Tätigkeiten in einem insgesamt auch zeitlich nicht unerheblichen Umfang vor, die im unmittelbaren Konnex mit der Dienstverrichtung (Musikdarbietungen) gelegen sind, dann gebührt auch für Zeiten der Reisebewegung eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG. Da für eine dienstliche Inanspruchnahme jede dem Beschwerdeführer obliegende Dienstpflicht in Betracht kommt, kann eine solche auch darin liegen, mitgeführte Sachbehelfe oder Ausrüstungsgegenstände sicher zu verwahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0039, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/12/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120017.X02Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014