RS Vwgh 2008/6/25 2006/12/0017

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 idF 2000/I/142;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Verpflichtung des Beschwerdeführers, während der Reisezeit Dienstleistungen zu erbringen, kann nicht dazu führen, dass die Zeiten der Dienstreise bei der Ermittlung der Überstunden unberücksichtigt zu bleiben hätten. Liegen nämlich sowohl vor Beginn als auch nach Beendigung der Reisebewegung dienstliche Tätigkeiten in einem insgesamt auch zeitlich nicht unerheblichen Umfang vor, die im unmittelbaren Konnex mit der Dienstverrichtung (Musikdarbietungen) gelegen sind, dann gebührt auch für Zeiten der Reisebewegung eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG. Da für eine dienstliche Inanspruchnahme jede dem Beschwerdeführer obliegende Dienstpflicht in Betracht kommt, kann eine solche auch darin liegen, mitgeführte Sachbehelfe oder Ausrüstungsgegenstände sicher zu verwahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0039, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/12/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120017.X02

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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