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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z3;Rechtssatz
Für den Beschwerdefall ist darauf zu verweisen, dass die entgeltliche Abstandnahme von der Einbringung oder Fortführung von Besitzstörungsklagen keinem der Tatbestände der §§ 30 und 31 EStG 1988 subsumiert werden kann. Der Vorgang ist nicht als Veräußerung eines Vermögensgegenstandes oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen. Durch den Vorgang wird dem Zahlenden ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, erspart er sich doch die mit einem Besitzstörungsverfahren verbundenen Aufwendungen. Solcherart ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch die Subsumtion der in Rede stehenden Betätigung unter § 29 Z 3 EStG 1988 nicht in seinen Rechten verletzt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150132.X02Im RIS seit
22.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013