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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; kein Recht eines Strafgefangenen (Untergebrachten), in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden; bloße Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz, daß die Unterbringung des Bf. in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgelehnt wurde - kein tauglicher Beschwerdegegenstand; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen AussichtslosigkeitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter - er befindet sich derzeit in Strafhaft in der Strafvollzugsanstalt Garsten - "Klage gegen das Bundesministerium für Justiz", weil dieses - entgegen der Anordnung des Geschworenengerichtes beim Kreisgericht Krems - seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, um welche er mit Eingabe vom 8. März 1986 angesucht hatte, abgelehnt habe. Dies sei verfassungswidrig.
2. Der VfGH hat im Hinblick auf das Ersuchen des Einschreiters um Bewilligung der Verfahrenshilfe die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Prozeßaussichten beigeschafft.
3. Aus diesen ergibt sich, daß der Bundesminister für Justiz den Leiter der Strafvollzugsanstalt Garsten am 3. Juli 1986 ersuchte, dem Einschreiter mitzuteilen, daß seinem Ansuchen um Vollzugsortsänderung nicht stattgegeben werden könne.
4. Weder aus den Bestimmungen des StVG (§§10, 158 ff.) noch aus ArtIII des Strafvollzugs-Anpassungsgesetzes ergibt sich das Recht eines Strafgefangenen (Untergebrachten), in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden. Dazu kommt, daß ArtIII des Strafvollzugs-Anpassungsgesetzes in der durch das BG vom 1. Oktober 1986, BGBl. 554/1986, novellierten Fassung erlaubt, geistig abnorme Rechtsbrecher bis 31. Dezember 1987 in besonderen Abteilungen allgemeiner Strafvollzugsanstalten zur Vollziehung von Freiheitsstrafen anzuhalten.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die formlose Erledigung des Bundesministers vom 3. Juli 1986 nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem VfGH bekämpfbarer Bescheid bewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Strafvollzug, Strafanstalt, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B696.1986Dokumentnummer
JFT_10138799_86B00696_00