RS Vwgh 2008/6/25 2008/12/0116

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §162;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2009/12/0042 B 22. April 2009

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ergibt sich aus § 162 BDG 1979. Die Ernennung hätte durch einen auf einer Entschließung des Bundespräsidenten beruhenden Intimationsbescheid der belangten Behörde (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) zu erfolgen. Aus den Beschwerdebehauptungen ergibt sich, dass dem Bundespräsidenten kein neuer Besetzungsvorschlag für die gegenständliche Planstelle unterbreitet wurde. Da somit die verfassungsgesetzlich notwendige Voraussetzung für ein Tätigwerden des Bundespräsidenten fehlt, liegt schon deshalb keine - von der belangten Behörde zu vertretende - Säumnis des Bundespräsidenten vor. Die vorliegende Säumnisbeschwerde zielt nicht auf die (neuerliche) Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Ernennung ab und Art. 132 B-VG sieht die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht überdies nur dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat. Der Erstattung eines solchen Vorschlages kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb sie auch nicht im Wege einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG durchgesetzt werden kann (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278; die in dem genannten Beschluss für die Verleihung einer Schulleiterstelle getroffenen Aussagen sind auch im Verfahren zur Ernennung eines Universitätsprofessors anwendbar - vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0140).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120116.X01

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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