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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist auf Grund eines Diensttausches im Sinne des § 20 LDG 1984 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland eingetreten. Ein derartiger Diensttausch zwischen verschiedenen Bundesländern kommt in Bezug auf den bisherigen Dienstgeber einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 16 Abs. 1 Z. 6 LDG 1984 gleich, in Bezug auf den neuen Dienstgeber einer Ernennung im übernehmenden Bundesland. Durch einen derartigen Diensttausch wird somit das frühere Dienstverhältnis beendet und ein neues Dienstverhältnis mit dem übernehmenden Bundesland durch Ernennung begründet (§ 3 LDG 1984). In dem Ernennungsbescheid ist nach § 5 Abs. 1 LDG 1984 insb. auch die Planstelle anzuführen, die mit der Ernennung verliehen wird, und zwar konkretisiert durch Verwendungsgruppe, Schulart und Funktionsbezeichnung (ErläutRV 274 BlgNR 16. GP S. 34).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120045.X01Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012