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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 impl;Rechtssatz
Das GehG sieht im Falle der Ernennung eines Landeslehrers in eine höhere Verwendungsgruppe ("Überstellung" im Sinne des § 12a Abs. 1 GehG) unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass nach einer solchen Überstellung die für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe maßgeblichen Dienstzeiten nur in einem begrenzten Umfang zu berücksichtigen sind. Dies wird in der zentralen allgemeinen Regelung des § 12a GehG dadurch zum Ausdruck gebracht, dass jene besoldungsrechtliche Stellung gebührt, die sich ergeben würde, wenn der Beamte bzw. Landeslehrer die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß zurückgelegt hätte, um das bestimmte Zeiträume überschritten werden (vgl. insbesondere die Formulierung des § 12a Abs. 4 GehG). Damit wird bei Ernennungen in eine höhere Verwendungsgruppe im aufrechten Dienstverhältnis ein "Überstellungsabzug" bewirkt. Dieser Überstellungsabzug betrifft nur die besoldungsrechtliche Einstufung, wirkt sich aber im aufrechten Dienstverhältnis nicht unmittelbar auf die Berechnung des Vorrückungsstichtages aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120045.X04Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012