Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 impl;Rechtssatz
Im Falle eines Diensttausches ist - wie bei der erstmaligen Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum betreffenden Bundesland - anlässlich der Ernennung der Vorrückungsstichtag nach § 12 GehG neu zu ermitteln und durch Bescheid festzustellen (so auch Holubetz/Jonak/Laimer/Melichar, Hrsg, Landeslehrer-Dienstrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, Anm. 4 zu § 20 LDG 1984). Bescheidmäßigen Festlegungen des früheren Dienstgebers betreffend den Vorrückungsstichtag kommt - anders als dies etwa § 10 Abs. 7 LDG 1984 für die Definitivstellung vorsieht - keine Bindungswirkung für das Dienstverhältnis zum übernehmenden Bundesland zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120045.X02Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012