RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0045

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §12 impl;
LDG 1984 §10 Abs7;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §20 idF 1984/302;

Rechtssatz

Im Falle eines Diensttausches ist - wie bei der erstmaligen Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum betreffenden Bundesland - anlässlich der Ernennung der Vorrückungsstichtag nach § 12 GehG neu zu ermitteln und durch Bescheid festzustellen (so auch Holubetz/Jonak/Laimer/Melichar, Hrsg, Landeslehrer-Dienstrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, Anm. 4 zu § 20 LDG 1984). Bescheidmäßigen Festlegungen des früheren Dienstgebers betreffend den Vorrückungsstichtag kommt - anders als dies etwa § 10 Abs. 7 LDG 1984 für die Definitivstellung vorsieht - keine Bindungswirkung für das Dienstverhältnis zum übernehmenden Bundesland zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120045.X02

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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