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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen des Entziehungsgrundes gemäß § 13 Abs. 5 GewO ist allein die Tatsache , dass der natürlichen Person ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers zusteht oder zugestanden ist, auf den ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. zutrifft. Ob diese natürliche Person auch ein Verschulden an der Herbeiführung der Insolvenz trifft, ist hingegen für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 GewO bedeutungslos (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040079.X02Im RIS seit
24.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008