RS Vwgh 2008/6/25 2007/03/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

E5XC E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz70;
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz71;
TKG 2003 §37 Abs1;

Rechtssatz

Die gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 zu berücksichtigenden Leitlinien (Rz 70) weisen darauf hin, dass die Regulierungsbehörden bei der Exante-Beurteilung, ob einem Unternehmen beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt zukommt, grundsätzlich auf andere Hypothesen und Annahmen angewiesen sind als eine Wettbewerbsbehörde bei der Ex-Post-Anwendung von Art 82 EG im Hinblick auf eine angebliche missbräuchliche Ausnutzung. Nach Rz 71 der Leitlinien müssen den nationalen Regulierungsbehörden daher bei der Vorabanwendung des Marktmachtkonzepts weitgehende Ermessensbefugnisse zugestanden werden, die dem komplexen Charakter der wirtschaftlichen, sachlichen und rechtlichen Lage Rechnung tragen, die es zu beurteilen gilt (in diesem Sinne auch Polster in Stratil (Hrsg), TKG 2003 (2004), Anm. 3 zu § 35:

"weiter Ermessensspielraum" der Regulierungsbehörde; vgl dazu auch Rz 22 der Leitlinien sowie die Ausführungen zum gemeinschaftsrechtlich gebotenen Beurteilungsspielraum der nationalen Regulierungsbehörde im Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008, Zl 6 C 15.07, insbesondere in Rz 17ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030211.X03

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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