RS Vwgh 2008/6/25 2004/03/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0192 E 21. Oktober 1994 RS 1(Hier: Der Erstbescheid war weder nach seiner Adressierung noch nach seinem Spruch an die beschwerdeführende Jagdgesellschaft gerichtet. Vielmehr indiziert die Wortfolge im Spruch "weist Ihren Antrag ... zurück" angesichts der Großschreibung des Pronomens, dass sich der Bescheid an den in der Adressierung genannten Jagdleiter richtet. Da im Erstbescheid nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten eine Zustellverfügung fehlte, konnte auch derart keine Festlegung erfolgen, dass der bekämpfte Bescheid an die beschwerdeführende Jagdgesellschaft gerichtet ist. Die bloße Nennung der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft in der Begründung des Erstbescheides vermag deren mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw in der Zustellverfügung des Erstbescheids nicht zu ersetzen.)

Stammrechtssatz

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (Hinweis B 18.2.1988, 88/09/0002).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung JagdgesellschaftBesondere RechtsgebieteBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030208.X02

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten