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L65000 Jagd WildNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0192 E 21. Oktober 1994 RS 1(Hier: Der Erstbescheid war weder nach seiner Adressierung noch nach seinem Spruch an die beschwerdeführende Jagdgesellschaft gerichtet. Vielmehr indiziert die Wortfolge im Spruch "weist Ihren Antrag ... zurück" angesichts der Großschreibung des Pronomens, dass sich der Bescheid an den in der Adressierung genannten Jagdleiter richtet. Da im Erstbescheid nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten eine Zustellverfügung fehlte, konnte auch derart keine Festlegung erfolgen, dass der bekämpfte Bescheid an die beschwerdeführende Jagdgesellschaft gerichtet ist. Die bloße Nennung der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft in der Begründung des Erstbescheides vermag deren mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw in der Zustellverfügung des Erstbescheids nicht zu ersetzen.)Stammrechtssatz
An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (Hinweis B 18.2.1988, 88/09/0002).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung JagdgesellschaftBesondere RechtsgebieteBescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030208.X02Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014