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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Rechtssatz
Angesichts der andauernden Unklarheit über die Bedeutung des Vorbringens der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde vor Erlassung des Berufungsbescheides - mit dem ausdrücklich ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages abgewiesen wird - Ermittlungen darüber anstellen müssen, was die Beschwerdeführerin mit ihrem ursprünglichen Antrag tatsächlich begehrte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 2007, Zl. 2005/04/0184). Hätten diese Ermittlungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages begehrt hat - wofür immerhin das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung spricht -, wäre der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen, weil dem darin getroffenen Abspruch über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages kein entsprechender Parteiantrag zu Grunde lag (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz III, (2007), Rz 102 zu § 66, sowie sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0101 und das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0315).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120105.X03Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008