RS Vwgh 2008/6/25 2007/04/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0012 E 29. Juni 2005 VwSlg 16667 A/2005 RS 4(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein (Hinweis E vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029). Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X03

Im RIS seit

10.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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