RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0057

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §10 Abs3 Z1 idF 1991/068;
MRG §10 Abs3 Z2 idF 1991/068;
MRG §10 Abs3 Z3 idF 1991/068;
MRG §10 Abs3 Z4 idF 1991/068;

Rechtssatz

Maler- und Tapeziererarbeiten, andere regelmäßig wiederkehrende Instandhaltungs- und Verschönerungsarbeiten sowie Aufwendungen zur Reparatur schadhafter Türen sind auch weder im § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 3 MRG angeführt, noch können sie als gleich wesentliche Verbesserungsarbeiten im Sinn des § 10 Abs. 3 Z. 4 MRG gewertet werden (vgl. das Urteil des OGH vom 26. November 1992, 7 Ob 628/92 = wobl 1993/68, u.a.). Derartige Arbeiten kommen somit, unbeschadet ihrer Qualität, der Beurteilung von Eigenleistungen des Beschwerdeführers (Ersatz der Arbeitsleistungen) und der seit ihrer Vornahme verstrichenen Zeit, weder als Grundlage für Ersatzansprüche nach § 10 MRG noch für die künftige Zulässigkeit eines höheren Hauptmietzinses oder gar zur schlüssigen Begründung der ursprünglichen Unbrauchbarkeit der Wohnung in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120057.X09

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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