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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1 Z2 litb impl;Rechtssatz
Nach dem System des GehG ist bei Vorliegen jener Voraussetzungen, die im Falle der Überstellung von einer niedrigeren in eine höhere Verwendungsgruppe während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu einem "Überstellungsabzug" führen, dieser "Überstellungsabzug" im Fall der Ernennung in ein neues Dienstverhältnis bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch eine Verkürzung der anrechenbaren Vordienstzeiten anzusetzen. Dies ergibt sich etwa aus der ausdrücklichen Verweisung des § 12 Abs. 6 GehG auf § 12a GehG und aus § 12 Abs. 7 GehG, der allgemein die Berücksichtigung von Überstellungsabzügen (nicht nur jenen nach § 12a GehG; vgl. die ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2002, 1066 BlgNR 21. GP S. 57) bei der Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten vorsieht. § 64a GehG wird aber von keiner dieser Verweisungen erfasst: § 12 Abs. 6 GehG, der zwar u.a. für den im Beschwerdefall maßgeblichen § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG gilt, verweist ausdrücklich nur auf § 12a GehG. § 12 Abs. 7 GehG verweist zwar auf alle Regelungen betreffend den Überstellungsabzug; er betrifft seinem Inhalt nach aber nur die "sonstigen Zeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sowie bestimmte Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 7 und 8 GehG und kann auf Grund dieses sachlichen Regelungsgehaltes nicht Grundlage für die (fiktive) Berücksichtigung des Überstellungsabzuges nach § 64a GehG sein. Schließlich ergibt sich auch aus dem bereits erörterten Wortlaut des § 64a Abs. 1 GehG, dass dieser die Berücksichtigung der geringeren Qualifikation traditionell ausgebildeter Volksschullehrer nur durch eine niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung vorsieht. Da sich somit weder aus den Verweisungen des § 12 GehG noch aus dem Wortlaut des § 64a Abs. 1 GehG ergibt, dass der in dieser Bestimmung geregelte Überstellungsabzug bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen ist, ist es unzulässig, bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen anlässlich einer Ernennung eine Verkürzung der Vordienstzeiten vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120045.X08Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012