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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z2 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0058 E 25. Juni 2008 2008/15/0082 E 25. Juni 2008Rechtssatz
Verbindlichkeitsrückstellungen unterscheiden sich von Verbindlichkeiten durch das Merkmal der Ungewissheit. Rückstellungen sind regelmäßig mit einem bestimmten Unsicherheitsfaktor behaftet, der sich etwa auf den Eintritt der Leistungsverpflichtung und die Höhe des Anspruches beziehen kann. Ein Ausweis dieser potentiellen Inanspruchnahme als Verbindlichkeit scheitert am Bestehen einer definitiven Leistungsverpflichtung. Die Abgrenzung zwischen Verbindlichkeit und Verbindlichkeitsrückstellung weist zahlreiche Unschärfen auf (vgl. für viele Doralt, EStG4, § 9 Tz. 7/3). Nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 sind Verbindlichkeitsrückstellungen mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wobei der maßgebliche Teilwert ohne Abzinsungen zu ermitteln ist. Der Ausweis von Rückstellungen zu nur 80% des Teilwertes stellt eine pauschale Abzinsung dar (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 9 Tz. 89). Hingegen sind Verbindlichkeiten gemäß § 6 Z. 3 EStG 1988 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Z. 2 lit. a leg.cit. mit den "Anschaffungskosten", d.h. dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Eine pauschale Abzinsung schreibt das Einkommensteuergesetz für Verbindlichkeiten nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150059.X01Im RIS seit
17.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013