RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0088

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z3;
EStG 1988 §24;
EStG 1988 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0131 E 11. November 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Aufgabe eines Betriebes im Falle einer Verpachtung wird insb dann anzunehmen sein, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens tatsächlich veräußert werden, der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses daher mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder wenn das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiter aufrechtzuerhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150088.X02

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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