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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/13/0131 E 11. November 1987 RS 2Stammrechtssatz
Die Aufgabe eines Betriebes im Falle einer Verpachtung wird insb dann anzunehmen sein, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens tatsächlich veräußert werden, der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses daher mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder wenn das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiter aufrechtzuerhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150088.X02Im RIS seit
17.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009